Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Stellt der Verkehrssicherungspflichtige eine Gefahr fest, muss er sie beseitigen oder so absichern, dass sie keine unzumutbare Gefahr für andere darstellt. Einen Anspruch auf absolute Gefahrlosigkeit gibt es nicht.
Keine Nebenpflicht- oder Verkehrssicherungsverletzung, wenn der Parkgaragenbetreiber nicht lückenlos Überwachungskameras einsetzte, um etwaige Verstöße gegen die Sicherung und Ordnung im Parkhaus zu bemerken und eventuell zu verhindern
Der Kläger konnte von dem beklagten Parkgaragenbetreiber keinen Schadenersatz verlangen, nachdem das Fahrzeug des Klägers innerhalb einer zeitlich eng umrissenen Aktion durch Dritte des Nachts beschädigt wurde, die weder von Überwachungskameras erfasst noch vom Nachtdienst bemerkt worden war. Es stellte laut dem Landgericht Köln keine Verfehlung der Beklagten dar, dass die schädigende Handlung, die nur von kurzer Dauer war, nicht bemerkt oder gar verhindert worden war (vgl. Urteil des LG Köln vom 09.01.2023, Az. 21 O 302/22). Der Entscheidung des LG Köln schloss sich das OLG Köln an (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2023, Az. 6 U 22/23). Die Beklagte sei weder vertraglich noch deliktsrechtlich im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen, die Aufnahmen der Überwachungskameras dauerhaft (im Sinne von ununterbrochen) überwachen zu lassen. Ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, in solch kurzen Zeitintervallen (hier kürzer als 9 Minuten) zu kontrollieren. Die Gewährleistung einer nahezu absoluten Sicherheit vor Schädigungen durch den Betreiber eines öffentlich zugänglichen Parkhauses konnte der Kläger nach der Verkehrsauffassung nicht erwarten und war auch der Beklagten nicht zumutbar (vgl. Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 01.06.2023 zum Az. 6 U 22/23).
Sturz am Bahnübergang in einer Baustelle
Das Thüringer OLG entschied im Rahmen eines Hinweisbeschlusses, dass die beklagte Betreiberin der Baustelle vor einem Bahndamm ihre Verkehrssicherungspflicht für „ihre“ Baustelle nur teilweise erfüllt hatte, weil sie einen Graben, wo hinein der Kläger gestürzt war, nicht genügend gesichert habe. Die Beklagte hätte weitere Maßnahmen zur Sicherung der Fußgänger treffen müssen (z. B. Untersagung des Fußgängerverkehrs über den Bahndamm durch Verkehrszeichen 259 oder durch gesonderte Sicherung oder Kenntlichmachung des Grabens durch Absperrung oder Kenntlichmachung durch Absperrbaken, Leitkegel, rot-weiße Fahnen oder Ähnliches). Allerdings erfordere das Überqueren eines Bahnübergangs regelmäßig besondere Aufmerksamkeit. Dies gilt umso mehr bei Bauarbeiten und schlechten Sichtverhältnissen. Wenn es – wie hier – stockdunkel war, hätte ein verständiger und auf ausreichende Eigensicherung bedachter Fußgänger den Bahnübergang gänzlich vermieden oder er wäre jedenfalls nur unter Zuhilfenahme einer Taschenlampe und nur mit äußerster Vorsicht, tastend und schrittweise vorangegangen, um eventuelle Gefahren zu vermeiden. Diese erforderliche Sorgfalt in eigener Angelegenheit habe der Kläger außer Acht gelassen, weswegen er den erlittenen Schaden wegen § 254 BGB selbst tragen muss (vgl. Hinweisbeschluss des Thüringer OLG vom 12.09.2024, Az. 2 U 736/23).
Sturz nach Tritt in einen Regenwassereinlauf innerhalb einer Parkanlage
Das Landgericht Dresden entschied, dass der Parkanlagenbetreiber nicht auf Schadenersatz hafte, nachdem ein Parkbesucher in einen Regenwassereinlauf trat, umknickte und sich dabei verletzte. Die Parkanlagenbetreiberin habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Vielmehr sei die wegseitige Vertiefung des Regenwassereinlaufs keine sicherungspflichtige Gefahrenquelle. Der Regenwassereinlauf sei mit unterschiedlicher Aufmerksamkeit ohne Weiteres für einen Fußgänger zu erkennen gewesen, der darauf zu achten habe, wohin er tritt (vgl. LG Dresden vom 23.07.2024, Az. 5 O 110/23).
Unfall im Parkhaus
Das AG Solingen entschied, dass die Betreiberin eines Parkhauses keinen Schadenersatz an den klagenden Nutzer des Parkhauses leisten muss, nachdem er mit seinem Fahrzeug gegen ein abstehendes Stück einer Leitplanke gefahren war, wodurch sein Fahrzeug beschädigt wurde. Der Parkhausbetreiber habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, nachdem er das Parkhaus zweimal pro Woche in Bezug auf eventuelle Schäden der Seitenwände von Parkbuchten kontrolliert habe. Der Parkhausbetreiber sei nicht verpflichtet, das Parkhaus ständig auf Gefahrenquellen zu überprüfen (vgl. Urteil d. AG Solingen vom 16.01.2024, Az. 14 C 10/23). Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach
den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden (vgl. Hinweis des AG Solingen vom 07.11.2023).
Sturz im Garten eines Mehrfamilienhauses
Das Landgericht Halle entschied, dass die Klägerin keinen Schadensersatz von ihrem Vermieter verlangen kann, nachdem sie sich infolge eines Sturzes auf einer Treppe im Gartengrundstück des Vermieters verletzt hatte. Zwar bestehe die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters nicht nur bezogen auf die Wohnung in Bezug auf die Zugänge, Treppen, den Hausflur, den Keller, sondern auch in Bezug auf den Garten. Ein aufmerksamer Fußgänger hätte die zum Teil gebrochene Treppenstufe gemieden. Der Sturz beruhe auf einem Eigenverschulden der Klägerin, welche die ihr gebotene Sorgfalt nicht beachtet hatte, insbesondere nicht achtsam auf den Boden geschaut und die vorgefundenen Besonderheiten der Örtlichkeit nicht ausreichend beachtet habe. Die deutlich erkennbare Bruchstelle an der Treppenstufe hätte die Klägerin unschwer erkennen müssen (vgl. LG Halle, Urteil vom 04.03.2025, Az. 4 O 396/24).
Sturz im Schlosspark
Das OLG Dresden entschied zu Gunsten einer klagenden Besucherin eines Parks, dass der Betreiber des Parks dem Besucher zu 50 % auf Schadenersatz haftet, nachdem dieser über eine über einen Parkweg während der Heckenschneidearbeiten gespannte Maurerschnur gestürzt war. Zwar sei für den Besucher erkennbar gewesen, dass im fraglichen Parkbereich Heckenschneidearbeiten stattfanden. Der mittig auf dem Weg aufgestellte Pylon und der Grünabfall machten dies deutlich. Der Weg war aber nicht für jeden Besucher zweifelsfrei als gesperrt anzusehen. Ein für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassender, vernünftiger Mensch müsse nicht mit einer Stolpergefahr wie der vorliegenden rechnen. Für den Parkbetreiber wäre es zumutbar gewesen, den Weg mit einem orange-weißen Absperrband, statt mit einer dünnen Schnur abzusperren, die nicht gut erkennbar und nicht als Wegabsperrung geeignet war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 09.03.2022, Az. 1 U 2257/20).
Die Klägerin hafte aber zu 50 % wegen ihres unfallursächlichen Mitverschuldens mit, denn die Klägerin musste aufgrund des aufgestellten Pylons damit rechnen, dass hier eine Gefahrensituation vorliegt. Wäre die Klägerin langsam und vorsichtig mit Blick auf den betreffendem Weg gegangen, wäre der Unfall vermeidbar gewesen.
Sie sehen es sind viele Aspekte zu beachten. Ich prüfe Ihren Schadensersatzfall als Fachanwalt für Versicherungsrecht, die Bedingungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche und Leistungen/Zahlungen. Im Falle eines Rechtsstreits im Bereich der Gebäudeversicherung kann ich Sie bundesweit an allen Land- und Oberlandesgerichten vertreten. Zuvor kann ich Sie gern zum angegebenen Festpreis (99,00 €) anwaltlich beraten.
Füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus oder rufen Sie mich direkt an (Büro: 0341 99 856 04 oder Mobil: 01738774222). Wir klären Ihren Fall!
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin zu Ihrem Versicherungsfall zum Festpreis von 99,00 €.
Das Beratungshonorar wird auf das Honorar im Fall einer sich anschließenden anwaltlichen Vertretung Ihres Falles durch mich angerechnet.
Telefon: 0341 998 5604 / 0173 877 4222
Schreiben Sie mir unkompliziert über WhatsApp!