Wer während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig wird, erhält entsprechend seinem privaten Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag eine BU-Rente bis zum Eintritt ins Rentenalter oder bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit.
Jeder Erwerbstätige kann berufsunfähig werden. Bei Vorliegen der Berufsunfähigkeit entsteht die Leistungspflicht des Versicherers, die in vielen Fällen streitig ist und zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt. In solchen Rechtsstreitigkeiten stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Versicherungsrecht mit Rat und Tat zur Seite. Sollten diese nicht außergerichtlich geklärt werden können, so vertrete ich Sie gern bundesweit vor den zuständigen Land- und Oberlandesgerichten.
Gerade in Fällen der Berufsunfähigkeit bestehen viele Rechtsunsicherheiten, die Rechtsstreitigkeiten bedingen. Dahingehend sollten Sie sich der Hilfe eines Fachanwalts für Versicherungsrecht bedienen.
Die versicherte Person muss dem Berufsunfähigkeits-Versicherer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie vollständig oder teilweise, aber zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Dann erhält sie die vereinbarte Versicherungsleistung (BU-Rente).
Die Berufsunfähigkeit bezieht sich auf den zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf. Sie muss infolge einer Krankheit, Körperverletzung oder infolge Kräfteverfalls eingetreten sein und nach einem medizinischen Befund und bezogen auf den bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit bestehen (voraussichtlich dauernd)
Nach dieser Begriffsbestimmung geht es um einen Zustand (Erwerbsunfähigkeit), dessen Fortbestand aus sachkundiger Sicht für nicht absehbare Zeit prognostiziert wird. Es ist also eine medizinische Prognose nötig – meist rückschauend betrachtet bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit -, so dass ein endgültiges oder unveränderliches Urteil desjenigen Sachkundigen nicht erforderlich ist.
Eine Prognose bringt es mit sich, dass z. B. eine ins Gewicht fallende Besserung weder vorausgesagt noch ausgeschlossen werden kann.
In einigen Berufsunfähigkeits-Versicherungsverträgen verweist der Versicherer den Versicherungsnehmer in seinen Bedingungen konkret auf einen anderen Beruf, den die versicherte Person trotz Berufsunfähigkeit ausüben kann.
Dann muss ggf. der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufzeigen, dass der Versicherungsnehmer den betreffenden „Verweisungsberuf“ ausüben kann. Der Versicherungsnehmer demgegenüber muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem nicht so ist.
Ist die Erstprüfung und die Leistungspflicht des Versicherers im Zusammenhang mit einem Anerkenntnis oder der sonstigen Feststellung der Berufsunfähigkeit erfolgt, regeln die Versicherungsbedingungen meist ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren, welches dem Versicherer die Möglichkeit gibt, bei Änderung der tatsächlichen Umstände zugunsten des Versicherers von seiner Leistungspflicht wieder frei zu werden. Diese Umstände muss der Versicherer beweisen.
Der Versicherer kann das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachprüfen und – sofern vorgesehen – auch die Verweisungstätigkeit erneut prüfen. Veränderungen in den Leistungsvoraussetzungen für die BU-Rente müssen anschließend in einer formell ordnungsgemäßen Änderungsmitteilung/ Einstellungsmitteilung münden, die mit rechtlich sehr hohen Hürden verbunden ist. Insbesondere muss sie nachvollziehbar begründet sein, sonst genügte die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit für das Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers allein nicht. An den Inhalt der Änderungsmitteilung sind strenge Voraussetzungen zu stellen.
Kontaktieren Sie mich, wenn es um Vorfragen oder rechtliche Streitigkeiten im Falle einer Berufsunfähigkeitsversicherung geht, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit und der Versicherungsleistungen, und wenn die Verletzung von Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, z. B. bei Gesundheitsfragen vor Abschluss des Versicherungsvertrages, und/oder wenn die Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (z. B. fehlende Mitwirkung des Versicherungsnehmers) im Raum stehen.
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