Anwalt - Private Haftpflichtversicherung

Sylvio Krüger

Portrait – Sylvio Krüger | Fachanwalt Versicherungsrecht

Der Versicherungsschutz umfasst entsprechend den jeweils gültigen Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) zum Beispiel die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

 

Berechtigt sind die Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.

 

Zum besseren Verständnis vorab:

 

Der Versicherungsnehmer wird im Haftpflichtverhältnis von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

 

Im Deckungsverhältnis nimmt der Versicherungsnehmer den Haftpflichtversicherer auf Versicherungsschutz in Anspruch.

Ein umfangreiches Fallbeispiel

Haftpflichtversicherung

krankenversicherung

Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen seines Möglichen dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr für andere ausgeht. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berührt das Haftpflichtverhältnis.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, wobei die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen umfasst, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. IV ZR 311/11; OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2015, Az. 9 U 169/14). Insofern ist auch derjenige verkehrssicherungspflichtig, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt.

 

Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

 

Haftungsbegründend wird eine Gefahr vielmehr erst dann, wenn sich für einen Sachkundigen die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.

 

Es muss also nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern es müssen nur die Vorkehrungen getroffen werden, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der Maßstab ist hierbei die nach der herrschenden Verkehrsauffassung für erforderlich gehaltene Sorgfalt im Verkehr.

 

Danach reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zumutbar waren.

rechtsschutzversicherung

Unter Umständen muss also der Geschädigte den Schaden selbst tragen. All das betrifft die Haftpflichtfrage. Der Deckungs- bzw. Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage usw. (s. o.).

 

Der Versicherer kann und muss, sofern er nicht den Versicherungsnehmer gleich von der Schadensersatzforderung freistellt und zahlt, im Rahmen seines Regulierungsinteresses die seinem Versicherungsnehmer gegenüber erhobene Forderung abwehren, indem er

 

  • seinem Versicherungsnehmer die Kostendeckung zusagt und insoweit dem Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt stellt und ihn beauftragt mit der Abwehr der Forderung,
  • dem Versicherungsnehmer die Kostendeckung zusagt und ihm überlässt, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen,
  • für sich zur Abwehr der Forderung einen (eigenen) Rechtsanwalt beauftragt mit der Forderungsabwehr (und dem Rechtsstreit gegebenenfalls als Streithelfer beitritt).

Gelingt es nicht die Forderung abzuwehren, muss der Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer freistellen und die (berechtigte) Forderung für ihn begleichen.

Ihr Anwalt für Private Haftpflichtversicherung

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