Anwalt für Gebäudeversicherung

Sylvio Krüger

Portrait – Sylvio Krüger | Fachanwalt Versicherungsrecht

Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, die den Versicherungsort kennzeichnen. Die einzelnen Gebäude und gebäudeähnlichen Bauten sollten im Vertrag aufgeführt und genau bezeichnet sein, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass sie nicht von der Versicherung erfasst werden (gffs. Garage, Freisitz). Zubehör ist in der Regel nur versichert, wenn es sich innerhalb des Gebäudes oder an der Außenwand befindet (z. B. Einbaumöbel und -küchen, Markise).

Umfangreiche Fallbeispiele

Gebäudeversicherung

gebaeudeversicherung

Was sind die versicherten Gefahren?

Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm, Hagel. Nicht versichert sind in der Regel Einbruchsdiebstahl und Vandalismus.

 

Welche Risiken sind ausgeschlossen?

Sengschäden, Betriebsschäden, Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen, wenn der Blitz nicht auf die versicherten Sachen aufgetroffen ist. Ein nicht versicherter Betriebsschaden wäre z. B., wenn versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt werden. Gerät das Bügelbrett durch ein Bügeleisen in Brand, so besteht kein Versicherungsschutz.

 

Wie wird Leitungswasser definiert?

Es betrifft Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren oder damit verbundenen Anlagen austritt. Das Wasser muss also entgegen dem Willen und den Planungen des Versicherungsnehmers oder der berechtigten Personen ausgetreten sein, z. B. Undichtigkeiten in der Wasserversorgung. Bestimmungswidrig ist auch, wenn ein Einbrecher in Schädigungsabsicht die Wasserhähne öffnet (vorsätzliches Handeln Dritter). Oder schuldunfähige Kinder führen den Wasseraustritt herbei. Weitere Beispiele sind, wenn aus der Duschwanne durch Haarrisse Wasser ins Mauerwerk gelangt, wenn die Badewanne oder ein Waschbecken überläuft oder der in das Waschbecken eingehängte Ablaufschlauch der Waschmaschine durch den Wasserdruck beim Abpumpen abspringt. Hingegen hat ein Wohngebäudeversicherer nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzutreten (betrifft VGB 2008 Teil A § 3 Nr. 3, für diesen Fall entschieden vom BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20). Anders liegt der Fall wiederum (Versicherungsschutz besteht), weil Wasser aus den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist, wenn Wasser in der Dusche am Fliesenspiegel herunterläuft und über den versiegelten Fliesendurchgang der Duscharmaturen in die dahinter liegende Zwischenwand gelangte (OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2019, Az. 4 U 67/17). Zeitlich gesehen kommt es übrigens im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalls darauf an, wann der Leitungswasserschaden entdeckt worden ist (BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az. IV ZR 151/15) Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls Leitungswasser kommt es also darauf an, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen. Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stellt keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.04.2021, Az. 14 U 135/20).

 

Wann liegt Sturm vor?

Sturm liegt ab einer Windstärke 8 vor (entspricht einer Windgeschwindigkeit von 63 km/h). Unterhalb dieser Windgeschwindigkeit sind Schäden durch Hagel versichert.

Kann der Sturm für den Schadensort nicht festgestellt werden, kann der sturmbedingte Schaden auch dadurch nachgewiesen werden, dass er wegen des einwandfreien Zustands des Gebäudes nur durch einen Sturm entstanden sein kann (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 U 58/17). Einwandfrei ist der Zustand eines Daches z. B. nicht mehr, wenn die Dachabdichtung ihre mittlere Lebenserwartung erreicht hat.

 

Sind Regelungen zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in der Wohngebäudeversicherung wirksam?

Nach den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Schleswig, Beschluss vom 18.05.2017, Az. 16 U 14/17 und des Landgerichts Flensburg, Urteil vom 26.01.2017, Az. 4 O 177/16 sind die diesbezüglichen Obliegenheiten, alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen, mangels eigenständigen Regelungsgehalts unwirksam.

 

Was gibt es Neues zur Regelung zur Verpflichtung zum Ersatz der Neuwertspitze?

Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der Neuwertspitze kann auch dann zulässig sein, wenn eine Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung noch nicht sichergestellt ist. Eine Berufung des Versicherers auf die Ausschlussfrist ist ausgeschlossen, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 12.05.2020, Az. 4 U 2047/19) oder wenn sich der Versicherer treuwidrig seiner Leistungspflicht entzieht (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 06.10.2020, Az. 4 U 2789/19). Die Sicherstellung der Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung im Sinne der sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung ist nicht gegeben, wenn innerhalb von drei Jahren lediglich ein Fundament errichtet und eine Baugenehmigung vorgelegt wird (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 18.11.2019, Az. 16 U 22/19). Die Neuwertspitze setzt die Gleichartigkeit der beabsichtigten Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache voraus. Es darf also die Neuwertspitze nicht verlangt werden, wenn der Ausbau/Ersatzbau wesentlich von der bisherigen Nutzung des Gebäudes abweicht. Gleichartig ist z. B., wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.05.2018, Az. 4 U 1779/17). Die tatsächliche Ausführung der vertraglichen Wiederherstellungsleistung muss im Sinne einer Prognoseentscheidung sichergestellt sein, dann kann auch die Neuwertspitze verlangt werden (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.06.2019, Az. 9 U 197/18).

Ihr Anwalt für Gebäudeversicherung

Sie sehen es sind viele Aspekte zu beachten. Ich prüfe Ihren Gebäudeversicherungsfall als Fachanwalt für Versicherungsrecht, die Bedingungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche und Leistungen/Zahlungen. Im Falle eines Rechtsstreits im Bereich der Gebäudeversicherung kann ich Sie bundesweit an allen Land- und Oberlandesgerichten vertreten. Zuvor kann ich Sie gern zum angegebenen Festpreis (99,00 €) anwaltlich beraten.

 

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