Die Rechtsschutzversicherung ist im Versicherungsvertragsgesetz in den §§ 125 – 128 geregelt. Allerdings ist dort der Versicherungsfall nicht definiert. Die Definition findet sich in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), die aus der Sicht des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen sind.
Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung, der sich immer auf das Ausgangsverfahren des Versicherungsnehmers bezieht, für das der Versicherungsschutz begehrt wird, ist meines Erachtens die schwierigste Rechtsmaterie. Ob ein solcher Versicherungsfall eingetreten ist, sollte zusammen mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich geprüft werden. Die Frage nach dem Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung entscheidet sich allerdings häufig auch anhand der Ausschlussklauseln oder dem Einwand fehlender Erfolgsaussichten.
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Für den versicherten „Rechtsverstoß“ als auch für das versicherte „Schadensereignis“ kommt es auf die Behauptungen des Versicherungsnehmers oder seines Gegners im Ausgangsverfahren und nicht darauf an, dass der Rechtsverstoß oder das Schadensereignis tatsächlich vorliegen. Es kommt also auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers bei der Beurteilung eines rechtsschutzversicherten Rechtsverstoßes oder Schadensereignisses an. Das gilt auch im Vertragsrechtsschutz.
Der Versicherungsnehmer hat dem Rechtsschutz-Versicherer die Tatsache zum Ausgangsfall dazulegen. Die rechtliche Interessenwahrnehmung erfolgt darauf bezogen auf der Basis des angenommenen Rechtsverstoßes.
Gegen offensichtlich unsinnige Behauptungen eines Rechtsverstoßes durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer dadurch geschützt, dass er den Versicherungsschutz wegen fehlender Erfolgsaussichten ablehnen kann und deswegen auch ablehnt.
Im Beratungsrechtsschutz muss zur Begründung des Rechtsschutzfalles die Möglichkeit der Änderung der Rechtslage bestehen, weil der versicherte Fall an ein tatsächliches Ereignis (zum Beispiel Erbfall) geknüpft ist. Bei angedrohter Kündigung beispielsweise müssen Rechtsschutzversicherungen in der Regel den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers bezahlen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07). Die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber stellt also regelmäßig einen Versicherungsfall dar.
Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) bieten dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Der Versicherungsnehmer kann seine rechtlichen Interessen aktiv geltend machen oder vermeintliche Ansprüche des Gegners abwehren auf der „Passivseite“.
Bei der Prüfung des aktiven Versicherungsschutzes ist auf das jeweilige Anspruchsschreiben des Versicherungsnehmers oder dessen Klage abzustellen. Bei den sogenannten Passivprozessen kommt es teilweise zum Streit, ob bei der Beurteilung des Rechtsverstoßes auf das Verteidigungsvorbringen des Versicherungsnehmers oder auf den Vortrag des Gegners abzustellen ist. Das Thema ist erst seit kurzem rechtlich geklärt.
In diesem Zusammenhang erklärte der Bundesgerichtshof im Juli 2018 die Klausel zur sogenannten Vorerstreckung gemäß § 4 Abs. 3 ARB 2008 wegen ihrer Intransparenz für unwirksam (Az. IV ZR 200/16).
In einer weiteren Entscheidung des BGH vom 03.07.2019 (Az. IV ZR 111/18) wird auch bezogen auf den Versicherungsfall im Passivprozess vom BGH an die erste adäquate Ursache des Ausgangsstreits angeknüpft, wobei es wiederum auf die vom Rechtsschutz-Versicherungsnehmer vorgebrachten Tatsachen ankommt, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet. Auch im Passivprozess ist also jetzt höchstrichterlich entschieden, dass der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem nach dem Vorbringen des Versicherungsnehmers der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen (so inzwischen auch Kammergericht vom 13.07.2021 und 20.08.2021, Az. 6 U 1095/20). Dagegen verstoßende Formulierungen in den Rechtsschutzbedingungen sind materiell-rechtlich unwirksam. Sie widersprechen dem Kern des Leistungsversprechens des Rechtsschutzversicherers. Deshalb kommt es für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalls auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet, denn nur so wird ihm die erwartete Unterstützung seines Rechtsschutzversicherers zuteil.
Ob Rechtsschutzdeckung besteht oder nicht entscheidet nicht die Rechtsschutzversicherung, sondern muss anhand der ARB und der Rechtsprechung rechtlich geprüft werden. Im Falle der Versagung des Rechtsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussicht muss der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 128 VVG belehren. Sehr oft besteht die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, die Sach- und Rechtslage losgelöst von der Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt im Wege eines Stichentscheids prüfen zu lassen, der dann für beide Parteien bindend ist. Die Hinweispflicht gilt auch bei einer Teilablehnung (Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16.07.2019, Az. 9 U 11/18). Belehrt der Rechtsschutzversicherer nicht unverzüglich (2 – 3 Wochen) gemäß § 128 Satz 2 VVG, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt (= Deckungsfiktion, vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf vom 28.06.2019, Az. 4 U 111/17). Erklärt sich der Rechtsschutzversicherer zu den in der Deckungsanfrage des Versicherungsnehmers erhobenen Ansprüchen nicht vollständig und verbindlich, kommt das einer teilweisen Deckungsablehnung gleich, weswegen auch hier die Hinweispflicht gemäß § 128 Satz 2 VVG verletzt sein kann und eine Fiktion der Anerkennung des Rechtsschutzbedürfnisses gemäß § 128 Satz 3 VVG unter Umständen greift.
Eine Deckungsablehnung muss gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden im Zusammenhang mit einer Klage auf Gewährung von Rechtsschutz.
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Immer wieder gibt es Streitigkeiten zwischen dem rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmer und dem für ihn tätigen Rechtsanwalt wegen der anwaltlichen Vergütung. Die Rechtsschutzversicherung zahlt die Rechnung des Anwalts nicht oder nur teilweise.
Die Rechtsschutzversicherung muss ihren Versicherungsnehmer in solchen Fällen von den von Seiten des Anwalts erhobenen Ansprüchen freistellen oder die berechtigten Gebührenansprüche erfüllen. Diese dem Versicherungsnehmer zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen. Das nennt man dann Abwehrdeckung und bedeutet, dass die Rechtsschutzversicherung die aus ihrer Sicht unberechtigten Gebührenansprüche auf eigene Kostenlast abwehren und dem Versicherungsnehmer auf eigene Kosten zur Abwehr der Gebührenansprüche einen Rechtsanwalt zur Seite stellen müsste.
Insofern muss die Rechtsschutzversicherung wie eine Haftpflichtversicherung zugunsten ihres Versicherungsnehmers die Abwehrdeckung finanzieren, wenn der Rechtsanwalt eine aus ihrer Sicht unberechtigte Gebührenforderung gegenüber dem (früheren) Mandanten = Rechtsschutz-Versicherungsnehmer erhebt und die Rechtsschutzversicherung die Forderung nicht begleicht oder erfüllt.
Erhält die Rechtsschutzversicherung also eine Gebührenrechnung des Anwalts des Versicherungsnehmers und hält sie diese zum Teil oder ganz für nicht gerechtfertigt, so muss der Rechtsschutzversicherer den anerkannten Gebührenbetrag zahlen und dem Versicherungsnehmer im Übrigen die Abwehrdeckung zusagen.
Umgekehrt muss der Versicherungsnehmer die Abwehrdeckungszusage seines Rechtsschutzversicherers in Anspruch nehmen, wenn er die anwaltliche Vergütung für überhöht hält und sollte er die (überhöhte) Vergütung nicht zahlen, wenn er seinen Freistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht riskieren will. Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten also auf die aus seiner Sicht berechtigte Vergütung verklagen und der Mandant muss sich verklagen lassen. Der Versicherer trägt dafür das Risiko des Gebührenprozesses.
Diese neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abwehrdeckung gilt für gebührenrechtliche Einwendungen gegenüber der Rechnung des Anwalts, die die Rechtsschutzversicherung für unberechtigt erachtet und deswegen nicht oder nicht vollständig begleicht.
Eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Zahlung der anwaltlichen Vergütung an den Rechtsanwalt oder auf Freistellung von der Gebührenforderung wäre unbegründet.
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