Rechtsstreit im Persönlichkeitsrecht & Internetrecht

„Zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wenn der durch eine rechtswidrige Filmberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte sogenannte Uploader auf Unterlassung in Anspruch nimmt.“

So lautet der Leitsatz zu dem Urteil des BGH vom 09.04.2019, VI ZR 89/18, woraufhin auf die Revision des Klägers das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichtes vom 21.02.2018 – 7 U 471/17 u.a. insoweit aufgehoben wurde, als es die Klage auf Ersatz der dem Kläger entstandenen Rechtsverfolgungskosten abgewiesen hat, die dem Kläger dadurch entstanden waren, dass er mit Hilfe seiner Anwälte gegen Dritte (Uploader) vorging, die einen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzenden Film im Internet weiterverbreiteten, den ursprünglich eine Fernsehanstalt im Fernsehen gesendet und anschließend in ihrer Mediathek zum Nachsehen eingestellt hatte.

Der Kläger hatte neben der Fernsehanstalt auch die Journalisten mitverklagt, die den Dokumentarfilm „Provinz der Bosse – Die Mafia in Mitteldeutschland“ (nachfolgend: Filmbericht genannt) erstellt und der mitbeklagten Fernsehanstalt für eine Sendung im Fernsehen angeboten hatten. 

Der Kläger hatte die Beklagten in Vorprozessen erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen (OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2016 – 4 U 314/16; Anerkenntnisurteil vom 15.12.2016 – 8 O 853/16 die Journalisten betreffend).

Im Anschluss an die Fernsehsendung wurde der Filmbericht durch den Nutzer M. aus der Mediathek der Fernsehanstalt hochgeladen und in seinem Internetkanal bei „YouTube“ eingestellt. Der Kläger wandte sich dagegen mittels anwaltlichem Schreiben, um den betreffenden Uploader abzumahnen. Dadurch entstanden dem Kläger Kosten, die er in dem vom BGH am 09.04.2019 entschiedenen Verfahren von der Fernsehanstalt und den mitverklagten Journalisten ersetzt verlangte. 

Außerdem kam es zu einer weiteren Verbreitung des Filmberichts über eine andere Internetplattform. Auch in diesem Fall schaltete der Kläger seine Anwälte ein, um den Betreiber dieser Internetplattform als illegalen Uploader abzumahnen wegen der illegalen Weiterverbreitung des in Teilen das Persönlichkeitsrecht des Klägers betreffenden Filmberichts und um die erneute Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu unterbinden.

Während das Landgericht Erfurt und das Oberlandesgericht Jena keine Grundlage dafür erkannten, dass dem Kläger die Anwaltskosten von Seiten der Beklagten ersetzt werden, urteilte der BGH in seiner am 09.04.2019 verkündeten Entscheidung u.a., dass aus seiner Sicht nicht in Frage stehe, dass der Kläger sich zur Wahrnehmung seiner Rechte grundsätzlich eines Rechtsanwaltes bedienen durfte. Allerdings könne auf der Grundlage der durch die Vorgerichte getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die vom Kläger gegen die Uploader ergriffenen Rechtsverfolgungsmaßnahmen erforderlich waren.

Es könne aber aus Sicht des BGH nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagten zusteht. Es gelte hinsichtlich der von den Beklagten gegebenenfalls zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten der Prüfungsmaßstab der Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit als Begrenzung. Folglich hob der BGH das Berufungsurteil im Umfang der zugelassenen Revision auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Thüringer Oberlandesgericht zurück. Dort wird die Sache am 17.10.2019 zum Az. 7 U 471/17 neu verhandelt. 

Der Rechtsstreit wird allerdings auch an anderer Stelle weitergeführt. Der Kläger hatte die beklagte Fernsehanstalt und die Journalisten ebenfalls auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung verklagt, die ihm von Seiten des Landgerichts Erfurt und des Thüringer Oberlandesgerichts versagt worden ist (Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21.02.2018 – 7 U 471/17). Diesbezüglich hatte das Thüringer Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen. Daraufhin beschwerte sich der Kläger beim Bundesgerichtshof mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21.01.2019, Az. VI ZR 89/18 zurückwies.

Die hiergegen beim Bundesverfassungsgericht vom Kläger eingelegte Verfassungsgerichtsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht gemäß dem Beschluss vom 09.07.2019 – Az. 1 BvR 498/19 – nicht an. Der Kläger wird sich deswegen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um dort den aus seiner Sicht bestehenden Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung wegen einer von den Beklagten begangenen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend zu machen und um nunmehr von der Bundesrepublik Deutschland eine Geldentschädigung zu verlangen.

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