Der Antragsteller begehrt gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag Versicherungsschutz infolge eines Verkehrsunfalls, aufgrund dessen das von ihm zum Unfallzeitpunkt gefahrene Fahrzeug total beschädigt worden war. Der Antragsteller hat sich mittlerweile an das Landgericht Leipzig gewandt und dort um Prozesskostenhilfe nachgesucht, um im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Klage gegen seine Rechtsschutzversicherung anzustrengen, die ihm den seinerseits begehrten Rechtsschutz bislang verweigerte.
Der Antragsteller möchte erreichen, dass ihm seine Rechtsschutzversicherung die zunächst zugesagten und später verweigerten Prozesskosten zahlt im Zusammenhang mit einem vom Antragsteller gegen die Kaskoversicherung wegen der Kaskoentschädigung geführten Prozess und dass ihm seine Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage für einen Prozess gegen seinen ehemaligen Freund erteilt, der das unfallbeschädigte Fahrzeug bei einer Kaskoversicherung kaskoversichert hatte, jedoch die Kaskoversicherungsentschädigung bisher nicht gegenüber seiner Kaskoversicherung einforderte, dies zum Nachteil des Antragstellers, der sich wegen seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sieht, ohne die – aus seiner Sicht durch den Kaskoversicherungsnehmer leicht beitreibbare – Kaskoversicherungsentschädigung das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen.
Warum der Kaskoversicherungsnehmer die Kaskoversicherung trotz seines zum Unfallzeitpunkt bestehenden Kaskoversicherungsvertrages bislang nicht in Anspruch nahm, ist nicht bekannt. Der Antragsteller selbst ist entsprechend einem Urteil in einem seinerseits gegen die Kaskoversicherung geführten Vorprozess rechtlich nicht befugt, die Kaskoversicherungsansprüche gegenüber der Kaskoversicherung geltend zu machen und einzuziehen.
Das unfallbeschädigte Fahrzeug wurde von dem Kaskoversicherungsnehmer ursprünglich gekauft. Den Kaufvertrag finanzierte der Antragsteller mit Hilfe eines Bankdarlehens. Die finanzierende Bank ließ sich zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit dem Antragsteller das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen. Zwischen dem Antragsteller und dem ursprünglichen Käufer des Fahrzeuges (= Kaskoversicherungsnehmer) war intern vereinbart worden, dass der Kaskoversicherungsnehmer dem Antragsteller intern die Kreditraten, so wie diese anfallen, sofort ausgleicht.
Als der Kaskoversicherungsnehmer die Kreditraten nicht mehr intern ausglich, einigten sich der Antragsteller und der Kaskoversicherungsnehmer darauf, dass der Antragsteller das Fahrzeug vom Kaskoversicherungsnehmer abkauft. Der Antragsteller sieht sich deswegen als unmittelbar Geschädigten des Verkehrsunfalls wegen der Unfallschäden an dem Fahrzeug, welches angeblich nach wie vor im Sicherungseigentum der Bank steht, da der Kredit längst noch nicht an die Bank zurückgeführt worden ist.
Das Landgericht Leipzig wies am 01.07.2019 das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte es in seiner Entscheidung u.a. aus, dass die Rechtsschutzversicherung wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Antragstellers hinsichtlich der ursprünglich zugesagten Prozesskosten leistungsfrei geworden ist.
Der Antragsteller habe seine Rechtsschutzversicherung vorsätzlich und entgegen seiner vertraglichen Obliegenheit nach dem Versicherungsfall nicht vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichtet. Insbesondere habe er trotz einer ordnungsgemäßen Belehrung seiner Rechtsschutzversicherung die Fahrzeugsicherungsübereignung zu Gunsten des den Kaufvertrag finanzierenden Kreditinstituts verschwiegen. Er habe aufgrund dessen, dass er den Fahrzeugbrief zur Sicherheit an das Kreditinstitut abgeben musste, gewusst, dass das Fahrzeug an das Kreditinstitut sicherungsübereignet worden ist.
Diese Tatsache hätte er seiner Rechtsschutzversicherung nicht verschweigen dürfen, wie vorliegend geschehen. Soweit die Rechtsschutzversicherung dem Antragsteller die Übernahme der Prozesskosten für einen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Kaskoversicherung zugesagt habe, sei die Bank – so das Landgericht Leipzig – wegen der Sicherungsübereignung zu Gunsten der Bank materiell berechtigt gewesen, die Versicherungsentschädigung gegenüber der Kaskoversicherung einzuklagen. Hätte die Rechtsschutzversicherung die Information durch den Antragsteller früher erhalten, dann hätte sie keine Rechtsschutzkostendeckung für den Prozess des Antragstellers gegen die Kaskoversicherung erteilt, weshalb sie wegen der zugesagten Prozesskosten leistungsfrei geworden ist.
Soweit der Antragsteller weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, dass er den Kaskoversicherungsnehmer mit Rechtsschutz der Rechtsschutzversicherung verklagen kann, um diesen gerichtlich zu zwingen, die Kaskoversicherungsentschädigung gegenüber der Kaskoversicherung geltend zu machen und einzuziehen, lehnte das Landgericht die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deswegen ab, weil der Antragsteller in diesem Fall ein Schiedsgutachterverfahren eingeleitet habe und es eine endgültige Entscheidung des Schiedsgutachters gebe, dass der vom Antragsteller in Aussicht gestellte Prozess gegen den Kaskoversicherungsnehmer keinen Erfolg verspricht. Das Schiedsgutachten sei für beide Seiten des Rechtsschutzversicherungsvertrages bindend, so dass das Landgericht dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe auch dahingehend versagte.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 01.07.2019 wird die Prozesskostenhilfeangelegenheit vom Oberlandesgericht Dresden überprüft. Das Verfahren wird derzeit unter dem Aktenzeichen 7 W 569/19 geführt.