Gerichtsstreit im Unfallversicherungsrecht

Die Klägerin klagt gegen eine Versicherungsgesellschaft aufgrund eines zum Zeitpunkt ihres Unfalls bestehenden Unfallversicherungsvertrages auf Zahlung von Invaliditätsleistungen in sehr erheblicher Höhe. Die Klägerin ist infolge eines Treppensturzes zu 80 % invalid. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht im Streit, ob die Klägerin infolge ihres Treppensturzes aufgrund einer traumabedingten Karotisdissektion ca. 14 Tage nach dem Sturz einen Hirninfarkt erlitt, der zu den bleibenden Schäden auf Seiten der Klägerin und zu der Invalidität geführt hat. Der Hirninfarkt ist als Ursache der Invalidität der Klägerin zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig. Streitig ist, ob dieser Hirninfarkt auf den Treppensturz zurückzuführen ist oder ob er aufgrund eines zufälligen Ereignisses und/oder aufgrund einer gesundheitlichen Vorschädigung der Klägerin entstanden ist. 

Das Landgericht führt den Prozess unter dem Aktenzeichen 3 O 2877/15. Laut dem Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts vom 26.04.2016  wurden die Parteien darauf hingewiesen, „dass bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Unfallversicherung der Versicherungsnehmer nicht nur den vollen Beweis für das Unfallereignis, sondern auch die dadurch entstandenen Gesundheitsschädigungen führen muss. Der Eintritt eines Versicherungsfalls führt nicht zwangsläufig zur Leistungspflicht der Beklagten. Vielmehr ist Voraussetzung für eine zu zahlende Invaliditätsentschädigung, ob es zu bestimmten Unfallfolgen gekommen ist.

Dabei handelt es sich nicht mehr um eine Frage der haftungsbegründenden sondern bereits der haftungsausfüllenden Kausalität…In diesem Rahmen ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die behaupteten Folgen mit deutlich höherer, jedenfalls überwiegend – auf gesicherter Grundlage – beruhender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis und nicht durch andere Geschehensabläufe verursacht worden sind.“  Vor diesem Hintergrund erhob das Gericht Beweis durch Einholung eines medizinischen Gutachtens, wonach sich der gerichtliche Sachverständige u.a. dazu äußern soll, ob die von der Klägerin behauptete Folge mit deutlich höherer, jedenfalls überwiegend – auf gesicherter Grundlage – beruhender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis und nicht durch andere               Geschehensabläufe verursacht worden ist. 

Mittlerweile liegen dem Gericht ein Gutachten vom Februar 2017 und in Ergänzung dessen ein neuroradiologisches Gutachten vom Mai 2019 vor. 

Wann und wie das Gericht entscheiden wird, ist derzeit nicht absehbar.

Aus Sicht der Gutachter war das Trauma geeignet, eine Arteria carotis Dissektion zu erzeugen.

Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 08.02.2022 ab. Zur Begründung führte das Gericht u.a. an, dass die Klägerin schon für das Vorliegen einer (Primär-)Verletzung im Ergebnis des Unfalls vom 31.12.2013 in deren Folge sie den Schlaganfall erlitt, beweisbelastet geblieben ist.

Das Landgericht urteilte zum Nachteil der Klägerin, dass es sich bei der verletzten Halsschlagader (Arteria carotis interna) nicht um eine weitere Gesundheitsschädigung, sondern um eine zweite bzw. weitere Primärverletzung der Klägerin handelte, die die Klägerin nach dem strengen Beweismaßstab gemäß § 286 ZPO voll zu beweisen habe. Den Beweis einer für das Vorliegen einer den Schlaganfall verursachenden Primärverletzung (verletzte Halsschlagader als Ursache für den Hirninfarkt) habe die Klägerin im Prozess nicht erbracht.

Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die von der Klägerin am 31.12.2013 sturzbedingt erlittenen Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, Nasenbeinfraktur, Mittelgesichtskontusion rechts, Schulterkontusion rechts, retrograde Amnesie, Bewusstlosigkeit, Übelkeit, Schwellung des rechten Oberlides und des linken Jochbeins usw.) beträfen mit Blick auf die Arteria carotis denselben Verletzungskomplex, weswegen für die weitere Verletzung der Halsschlagader bzw. hinsichtlich der Arteria carotis Dissektion der im Sinne der Klägerin leichter zu erbringende Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelte. Angesichts dieses vom Berufungsgericht jedenfalls anzuwendenden Beweismaßstabes könne die Klägerin die sturzbedingte Gefäßverletzung beweisen. Bei Anwendung des richtigen Beweismaßstabes (§ 287 ZPO) müsse das Berufungsgericht im Sinne der Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Versicherungsentschädigung verurteilen.

Das Oberlandesgericht Dresden hat den Rechtsstreit noch nicht entschieden.

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