Die Versicherungsbedingungen im Bereich der Hausratversicherung (VHB) bieten Versicherungsschutz gegen diejenigen Gefahren, die ohne menschliches Zutun entstehen können (z. B. Blitzschlag, Hagel, Sturm) oder gegen die allein vom Menschen herbeigeführten Risiken (z. B. Einbruchsdiebstahl, Vandalismus). Bei anderen versicherten Gefahren kommt es nicht auf die Ursache des Versicherungsfalls an (z. B. Brand, Explosion und Leitungswasser).
Was sind die versicherten Gefahren?
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Einbruchdiebstahl, Raub oder der Versuch einer solchen Tat, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und Hagel
Was bedeutet Einbruchsdiebstahl?
Dieser liegt nur vor, wenn Umschließungen, welche dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, gewaltsam geöffnet werden. Die Überwindung des Hindernisses muss dabei eine gewisse Kraftanstrengung erfordern. Eine Pergola ist in der Hausratversicherung nicht als Raum in einem Nebengebäude anzusehen.
Welche Beispiele gibt es für den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser?
Leitungswasser kann aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus Heizungen, Sprinkler- und Berieselungsanlagen, aus Aquarien, Wasserbetten bestimmungswidrig austreten. Versichert ist auch, wenn Wasser aus einer regulären Öffnung (z. B. Wasserhahn) bestimmungswidrig austritt (also ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers oder eines Berechtigten).
Was zählt zum versicherten Hausrat?
Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen (z. B. auch Fahrräder, Rasenmäher, Sportgeräte, Anbaumöbel und -küchen, die serienmäßig produziert worden sind, Antennenanlagen, Markisen, Computer, nicht dagegen die auf einer Festplatte gespeicherten Daten, jedoch sind das Kanu oder ein Fallschirm innerhalb des Versicherungsortes versichert).
Der Versicherungsnehmer muss nicht Eigentümer der Gegenstände sein. Garagen in der Nähe gehören zum Versicherungsort. Vom Mieter übernommene Sachen sind auch vom Versicherungsschutz erfasst (z. B. Tapeten, Bodenbeläge, Anstriche). Bei Teppichböden kann es Streit geben, ob diese vom Versicherungsschutz als Bestandteil des Gebäudes erfasst werden. Ist der Teppich nur auf dem Parkett aufgelegt, gehört er zum Hausrat.
Muss die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren zahlen?
Nein, z. B. muss sie nicht für einen aus einem Auto entwendeten Koffer zahlen, wenn das Auto per Funksignal unbefugt geöffnet wurde (Amtsgericht München, Urteil vom 12.03.2022, Az. 274 C 7752/19). Ein Einbruchsdiebstahl hinterlässt zwangsläufig Spuren. Nur ein solcher ist versichert (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2019, Az. 32 C 2803/18). Der Versicherungsnehmer muss ein „Aufbrechen“ beweisen. Der Nachweis des Einbruchdiebstahls ist nicht geführt, wenn ein Vorhängeschloss so viel Spiel hatte, dass der Riegel ohne Kraftanwendung zurückgezogen werden konnte.
Wann wird der Anspruch fällig?
Der Entschädigungsanspruch wird fällig, wenn er nach Grund und Höhe feststeht. In der Neuwertversicherung wird die sogenannte Neuwertspitze, also derjenige Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, erst fällig, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederbeschaffung oder Neuherstellung der versicherten Sachen sichergestellt hat.
Stellt das Abdrehen des Hauptwasserhahns eine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken?
Nein, vgl. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.04.2021, Az. 14 U 135/20.
Was passiert, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde?
Der Versicherer hat ein Leistungskürzungsrecht gemäß § 81 Abs. 2 VVG.
Kerzen sind vor dem Verlassen des Zimmers zu löschen. Rauchen im Bett kann grob fahrlässig sein, ebenso die Aufbewahrung von Feuerzeugen in Schubfächern mit der Folge, dass ein Kind damit einen Brand verursachen könnte. Fenster sind ordnungsgemäß zu verschließen, jedenfalls im Erdgeschoss. Wasserführende Rohre sind bei Frost zu entleeren. Bei Abwesenheit von der Wohnung muss nicht stets der Schlauch der Wasch- bzw. Spülmaschine überprüft werden.
Ist der Hausrat außerhalb der Wohnung (Balkon, Garten, Terrasse) gegen Sturm und Hagel geschützt (z. B. ein Sonnenschirm am Balkon)?
Nein, vgl. Amtsgericht Freiburg (Az. 6 C 468/21), so auch nicht Spiel- und Sportgeräte wie z. B. ein Trampolin, sowie ein Grill oder Gartenmöbel außerhalb der Wohnung.
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